Folgende Fragen zur aktuellen Verordnung vom 10. Juli 2020 beschäftigen die Grafschafter Gastronomen:
Desinfektion
Können wir klassische Speisekarten verwenden ohne dass diese nach Benutzung desinfiziert werden?
Salz- und Pfefferstreuer, Blumendekoration und Kerzen, können wir diese Gegenstände wieder auf unseren Tischen verwenden ohne diese nach dem Gastwechsel zu desinfizieren?
Können wir Tischdecken verwenden ohne diese beim Gastwechsel auszutauschen?
Können wir Geschirr pro forma eindecken (z.B. im Frühstücksraum)?
Möbel
Unter welchen Voraussetzungen können wir Barhocker an der Theke besetzen?
Abstandsregeln
Beispiel Geburtstagsfeier, können wir 30 Personen an 3 Tischen bewirten wenn zwischen den 10er Tischen ein ausreichender Abstand besteht? Dürfen die Gäste dem Gebutstagskind gratulieren?
Wie weit müssen wir aufpassen, dass sich unsere Gäste an die Regeln halten? Hinweisschilder auf das Abstandsgebot am Eingang und Abstandsmakierungen am Boden sind klar, aber müssen wir aktiv einschreiten wenn sich z.B. Gäste vor der Toilette oder am Buffet nicht an das Abstandsgebot halten?
Schwimmbad
Gibt es weitere Besucherbeschränkungen wenn die Abstandsgebote eingehalten werden? Wenn Ja, wonach richten diese sich? Welche Besonderheiten gelten sonst noch für Schwimmbäder?
Antwort:
auf ihre Fragen zur aktuellen Verordnung habe ich vom Gesundheitsamt folgende Antworten erhalten:
Desinfektion:
Klassische Speisekarten sollen nicht verwendet werden.
Salz- und Pfefferstreuer sollen nicht auf dem Tisch stehen, Dekoration und Kerze können bleiben.
Tischdecken müssen nach jedem Gast gewechselt werden.
Geschirr soll nicht vorher eingedeckt werden.
Möbel:
Barhocker können unter Einhaltung des Abstandsgebotes besetzt werden.
Abstandsregeln:
Feiern mit mehr als zehn Personen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Siehe § 1 Abs. (4) und (5) der Verordnung.
Betreiber der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass diese Regeln eingehalten werden.
Schwimmbad:
Hier ist das Abstandsgebot einzuhalten.
Ich komme dann nochmal zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, wie telefonisch schon kurz besprochen.
Hier greift der § 2 (1) der Verordnung: Einen Mund-Nasen-Schutz haben zu tragen…..
2. Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Angeboten einschließlich Dienstleistungsbetrieben und –einrichtungen in geschlossenen Räumen. Wobei hier natürlich gilt, dass am Tisch der MNS abgenommen werden kann!