Liebe Kollegen,
mir ist ein Fehler unterlaufen. Bei Rückfragen habe ich gesagt, dass es eine generelle Testpflicht für Hotelgäste gibt. Dies ist nicht so, geschäftlich Reisende sind von der Testpflicht ausgenommen.
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Hier der entscheidende Ausschnitt aus der Verordnung, zur besseren Orientierung habe ich grüne Hinweise und wichtige Sätze Fett markiert.
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Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)Vom 30. Mai 2021
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(3) 1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 35, aber nicht mehr als 50 beträgt, darf eine Einrichtung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 nur zu 80 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein; in Landkreisen und kreisfreien Städte, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 50 beträgt, gilt eine Auslastungsgrenze von 60 Prozent. Satz 2 2Eine Überschreitung der Kapazitätsgrenzen nach Satz 1 ist zulässig, wenn Übernachtungsangebote und Übernachtungen ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen, dienen.
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(7) Halbsatz 1 1Eine Person, die eine Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 oder eine fremde Ferienwohnung oder ein fremdes Ferienhaus im Sinne des Absatzes 1 nutzen will, hat bei Beginn der Nutzung einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen; Halbsatz 1 gilt nicht für Personen im Rahmen einer Nutzung nach Absatz 3 Satz 2. 2Eine nach Satz 1 verpflichtete Person, die nicht über eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 verfügt, hat über Satz 1 hinaus während der Nutzung einer Einrichtung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5, einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 3Das Ergebnis der Testung ist gegenüber der Vermieterin, dem Vermieter, der Betreiberin oder dem Betreiber nachzuweisen. 4Erfüllt eine nach Satz 1, 2 oder 3 verpflichtete Person ihre Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden
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Es tut mir leid wenn ich jemandem damit mehr Arbeit gemacht habe als nötig gewesen wäre.
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