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Liebe Kollegen,

ich habe die Frage mit den Selbsttests noch einmal ein Herrn Alferink (Rechtsabteilung IHK Osnabrück) gestellt und folgende Antwort heute erhalten:
Sehr geehrter Herr Heilemann,

gerne erläutere ich die Testregeln, denn diese sind doch etwas unübersichtlich und hier ist seit gestern auch schon wieder einiges Neues hinzugekommen.

In der Corona-Verordnung regelt der § 5 a die Testung. Hier sind u.a. folgende Fallkonstellationen abgedeckt, die ich einmal auf das Thema Selbsttests beschränke:

I. Block: Der Selbsttest wird bei Ihnen vor Ort vom Kunden durchgeführt (§ 5 a Absatz 1 Satz 5 Corona-Verordnung). Hier sind dann folgende Konstellationen denkbar:

1. Sie beaufsichtigen den Selbsttest eines Kunden vor Zutritt zur Gastronomie.
2. Sie beauftragen einen Angestellten den Selbsttest eines Kunden vor Zutritt zur Gastronomie zu beauftragen.
3. Sie beauftragen eine beliebige - ausreichend qualifizierte -Person (Nachbar, Ehefrau etc.) mit der Beaufsichtigung des Tests.

Dieser beaufsichtigte Selbsttest Ihres Kunden kann von Ihnen bescheinigt werden und ist auf Verlangen auch mit der Testbescheinigung zu bescheinigen (§ 5 a Absatz 1 Satz 6 Corona-Verordnung). Die Bescheinigung kann dann 24 Stunden lang überall zur Legitimation vorgelegt werden.
Der Begriff der Qualifizierung in Ziffer 3 ist natürlich schwammig. Dort haben die Unternehmensverbände Niedersachsen gestern noch einmal beim Gesundheitsministerium nachgehakt und folgende Antwort erhalten:

[...] "Das für die Aufgabe abgestellte Personal des Betriebes muss eine hinreichende Qualifikation besitzen, um die korrekte Durchführung des Selbsttests beurteilen und bestätigen zu können. [...] Unter Aufsicht bedeutet, dass bestätigt werden kann, dass ein geeigneter Test verwendet wurde, der Test und die Diagnostik nach der Anweisung augenscheinlich korrekt durchgeführt, das Ergebnis korrekt abgelesen sowie festgehalten und eine korrekte Bescheinigung für die Testperson ausgestellt wird. Die Bescheinigung dient auch dem Nachweis, dass die dort genannte Person den Test selbst durchgeführt hat.“ [...]

Diese Konkretisierung, die ja eigentlich keine ist, kam leider erst nach der Sitzung des Ausschusses, sonst hätte ich hierzu berichtet.

II. Block: Der Selbsttest Ihres Kunden wurde woanders vorgenommen und wurde bescheinigt (§ 5 a Absatz 1 Satz 7 Corona-Verordnung). Dies kann - nicht abschließend - erfolgt sein bei:
1. Einem anderen Betrieb, den der Kunde an dem Tag bereits besucht hat.
2. Dem Arbeitgeber des Kunden.
3. Einer qualifizierten Person, welche die Bescheinigung ausgefüllt hat.

Sie können auch diese Kunden, welche eine Selbsttestbescheinigung vollkommen ausgefüllt vorlegen, einlassen. Solange keine offensichtlichen Zweifel an der Richtigkeit bestehen, ist es auch nicht Ihre Pflicht, diese über Gebühr zu prüfen. Natürlich können Sie immer im Rahmen des Hausrechts bei Zweifeln einen Zutritt verweigern. Hier kommt dann auch das von mir - vielleicht etwas plakativ gewählte - Beispiel der Eheleute, die sich gegenseitig eine Bescheinigung ausstellen, zum Tragen. Würde eine solche vorgelegt, wäre natürlich in Frage, inwiefern die o.g. Qualifizierung für die Beaufsichtigung des Tests vorliegt. Aber wie wollen Sie dies prüfen? Wenn das Ehepaar vor Ihrem Restaurant den Test durchführt, sind wir eigentlich gleich im o.g. Block I. Wenn das Ehepaar die Testung zuhause durchführt, müssten Sie dies überhaupt erst einmal anhand des ausgefüllten Formulars erkennen, um Zweifel anmelden zu könne. Also schwierig. Hier können Sie nur nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen.

Zum Abschluss daher als Lichtblick noch ein kurzer Vorgriff auf den Stufenplan in Anbetracht der guten Inzidenzen in der Grafschaft. Der Stufenplan, der ab dem 31. Mai greifen soll, sieht eine Testpflicht in der Außengastronomie bei Inzidenzen unter 50 nicht vor. In der Innengastronomie entfällt Sie bei Inzidenzen unter 35. Vielleicht erübrigt sich das Ganze von allein.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Robert Alferink

Ass. iur.
Projektleiter
Industrie- und Handelskammer
Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Recht und Steuern
Tel.: +49 541 353-315
Fax: +49 541 353-99315
E-Mail: alferink@osnabrueck.ihk.de
Internet: www.osnabrueck.ihk24.de
Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
Ist also alles sehr schwammig und wird möglicherweise mit der nächsten Verordnung ende Mai konkretisiert. Wichtig ist, das du ein Konzept hast das du einer kontrollierenden Vorlegen kannst.
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Bleibt tapfer!

Daniel Heilemann