newsletter top1

Liebe Kollegen,


im Kreishaus wird noch gearbeitet. Folgende Antwort zur Bescheinigung für Arbeitnehmer wärend der Ausgangsbeschränkung habe ich gerade erhalten:
...vielen Dank für Ihre Nachfrage. Von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst sind ausdrücklich Wege von/ zur Arbeitsstelle. Zum Nachweis reicht eine "einfache" Bestätigung des Arbeitgebers aus. Die ausgeübte Tätigkeit ist für uns noch nicht einmal zwingend erforderlich. Wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass ein Arbeitsbeginn/ Ende so liegt, dass die Anfahrt/ Abfahrt zwischen 21 Uhr und 5 Uhr erforderlich ist, ist das vollkommen ausreichend.
...
Michael Kiehl
Bleibt tapfer!

Daniel Heilemann