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Liebe Kollegen,
im Kreishaus wird noch gearbeitet. Folgende Antwort zur Bescheinigung für Arbeitnehmer wärend der Ausgangsbeschränkung habe ich gerade erhalten:
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...vielen Dank für Ihre Nachfrage. Von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst sind ausdrücklich Wege von/ zur Arbeitsstelle. Zum Nachweis reicht eine "einfache" Bestätigung des Arbeitgebers aus. Die ausgeübte Tätigkeit ist für uns noch nicht einmal zwingend erforderlich. Wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass ein Arbeitsbeginn/ Ende so liegt, dass die Anfahrt/ Abfahrt zwischen 21 Uhr und 5 Uhr erforderlich ist, ist das vollkommen ausreichend.
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